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   BFH, 25.02.1988 - IV R 198/85   

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https://dejure.org/1988,7951
BFH, 25.02.1988 - IV R 198/85 (https://dejure.org/1988,7951)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1988 - IV R 198/85 (https://dejure.org/1988,7951)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - IV R 198/85 (https://dejure.org/1988,7951)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 549
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.07.1983 - II R 211/81

    Fristwahrender Schriftsatz - Tatsachenvortrag - Versendung eines Schriftsatzes -

    Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 198/85
    Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sie spricht (BFH-Beschluß vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 380/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist durch

    Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 198/85
    Für den Fall einer Erkrankung gilt die Fristversäumnis als entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen und die fristwahrende Handlung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 380/83, BFH/NV 1986, 742).
  • BGH, 10.02.1977 - III ZR 132/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Krankheit der Partei unter dem

    Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 198/85
    Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich auftritt und (oder) so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Februar 1977 III ZR 132/76, Betriebs-Berater - BB - 1977, 365).
  • BFH, 28.12.1989 - VIII R 70/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

    Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 198/85, BFH/NV 1988, 549).

    Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sie spricht (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 549).

  • FG Niedersachsen, 09.09.2014 - 12 K 121/14

    Zugangsfiktion bei der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die

    Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 198/85, BFH/NV 1988, 549).
  • BFH, 26.11.2004 - XI B 167/02

    Antrag auf Wiedereinsetzung bei Verhinderung aufgrund eines rechtswidrigen

    Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 198/85, BFH/NV 1988, 549).
  • FG Hamburg, 04.08.1998 - II 128/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit und eingeschränkter

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  • BFH, 17.09.1992 - IV R 78/90

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines Einspruchs gegen festgelegte Steuerbescheide -

    Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 198/85, BFH/NV 1988, 549).
  • FG München, 30.03.2006 - 15 K 405/05

    Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen auch noch im Klageverfahren

    Der Antragsteller muss das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen (Bundesverfassungsgericht-BVerfG-Entscheidung vom 9. Juli 1969 2 BvR 753/68, BVerfGE 26, 315 ; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1989 X R 76/88, BFH/NV 1990, 648 und Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 198/85, BFH/NV 1988, 549).
  • BFH, 27.10.1989 - X R 76/88
    BFH-Beschluß vom 20. Juli 1983 II R 211/81 und BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 198/85.
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